Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt „Bogside e.V. Keltisch-Deutscher Freundschaftsverein Offenbach am Main", im folgenden Verein  genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es Erhaltung und Förderung keltisch- deutscher Traditionen in Offenbach, in den gegenwärtigen Zeiten eines multimedialen Überangebotes die Kommunikation und das gesellschaftliche Miteinander der Mitmenschen zu erhalten und zu fördern. Hierfür ist ein geeignetes Forum in Form eines Vereinsheimes zu schaffen und zu  unterhalten.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und ggf. Einnahmen aus  dem Unterhalt einer Vereinsgaststätte eingesetzt  werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51ff) in der  jeweils  gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
  • Initiativen, die ein besseres Kennenlernen und bessere Kontakte zwischen den  in  Deutschland lebenden Sprachgruppen zum Ziel haben.
  • Ausrichten von Kultur- und Bildungsprojekten wie beispielsweise Musikveranstaltungen, Diavorträge,  Lesungen,  Bildungsreisen und Bildungsurlaube.
  • Fördern von Toleranz unter  Religionsgemeinschaften. 


§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus Aktiven- und Förder- Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein regelmäßig und kontinuierlich direkt mitarbeitenden Mitglieder. Förder- Mitglieder sind Mitglieder, die nicht regelmäßig und kontinuierlich direkt innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  3. Minderjährige benötigen für den Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ; der Aufnahmeantrag ist auch von diesen zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Aktive Mitglieder  haben   das  Recht,  gegenüber  dem  Vorstand  und  der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur der aktiven Mitglieder ausschließlich persönlich ausgeübt werden, Förder- Mitglieder können der Versammlung beiwohnen.
  4. Art und Umfang zu leistender Dienste durch die aktiven Mitglieder koordiniert der Vorstand  fest

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
  3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
  5. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 1 Quartal vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden .
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines  Mitglieds  entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
    • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Kassenprüfer entgegen.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt  den Vereinshaushalt.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
    • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit über alle Anträge die dem Vorstand übermittelt werden 
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form. 
  3. Anträge der aktiven Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. 
  4. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand gefordert wird. 
  6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und 1.Vorsitzenden unterschrieben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen  werden. 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit.

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Der Vorstand kann aktiven Mitglieder das Stimmrecht verweigern, wenn sie ihrem zu leistenden  Dienst nicht nachgekommen sind.
  3. Die Arbeitsstunden, die ein aktives Mitglied zu leisten hat, richten sich nach den im laufenden Jahr anfallenden Aktivitäten. Sie werden auf der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand bekanntgegeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse ausgenommen Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  6. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
  7. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer) und dem erweiterten Vorstand (2 Personen), der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der erweiterte Vorstand ist beratend tätig und soll den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen.
  2. Alle Vorstandsämter müssen stets gesondert besetzt werden.
  3. In den Vorstand dürfen nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden, die  diesem  seit mindestens 1/2 Jahr angehören und deren Beitragskonto ausgeglichen  ist. 
  4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst und schriftlich festgehalten. Bei Stimmgleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei  Mitglieder  des  geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. 
  6. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 
  7. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. Alle Rechtsgeschäfte, die der Kassenwart zur Ausübung seines Amtes durchführen muss, kann dieser abweichend davon ohne ein weiteres Vorstandsmitglied tätigen. 
  8. Der Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. 
  9. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden  Vereinsgeschäfte. 
  10. Tritt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied zurück, übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben kommissarisch. Können diese Vorstandsmitglieder die hinzugekommenen Aufgaben nicht bewältigen, ist umgehend eine  Mitgliederversammlung einberufen, um die fehlende Position über Wahl bis zum Ende des Geschäftsjahres zu  besetzen. Treten zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, muss der geschäftsführende Vorstand vollständig neu gewählt werden. Der zurückgetretene geschäftsführende Vorstand beruft dazu eine Mitgliederversammlung ein. 
  11. Stehen   der    Eintragung   im   Vereinsregister   durch   das   zuständige   Finanzamt   bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig · durchzuführen. 

§ 11 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von  2  Jahren  zu  wählen. Diese dürfen nicht Mitglieder des neu gewählten  Vorstands  sein. Die Kassenprüfer  haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung  und  die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung  über  das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die aktiven Mitglieder des Vereins, entsprechend ihrer Zugehörigkeit seit Gründung des Vereins.

 

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.11.2011 beschlossen. Diese löst  die Satzung  von der Gründungsversammlung am 01.02.2008  ab.